Hundesportverein

Fridingen e.V.   

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Hundesportverein Fridingen e.V." (HSV Fridingen e.V.)

Sitz des Vereins ist Fridingen.

Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Tuttlingen unter der Nummer VR 505 eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Hundesports, insbesondere einer einheitlichen Ausbildung von Hundesportlern und Hunden ohne Rücksicht auf die Rasse und Abstammung des Hundes.

Zu diesem Zweck setzt sich der Verein insbesondere folgende Aufgaben:

  • Haltern von Hunden durch theoretische und praktische Anleitung bei der artgerechten Aufzucht, Erziehung und Ausbildung zu helfen.
  • Durch hundesportliche Arbeit und die damit verbundenen Übungen und Leistungen will der Verein die sportliche Betätigung seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, fördern.
  • Durchführung von Veranstaltungen, die dem Hundesport dienen, dazu zählen Leistungsprüfungen im Sinne des VDH Verband für das Deutsche Hundewesen) und Turniere.
  • Bei Bedarf Durchführung von Ausbildungskursen für Nichtmitglieder und deren Hunde.
  • Alle im Verein ausgeübten Hundesportarten sind gleichrangig

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwece im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Soweit gesetzlich zulässig können Auslagenersatz, pauschale Aufwandsentschädigungen im Rahmen des § 3 Nr. 26 und 26a EStG, sowie Vergütungen auf Beschluss des Vorstandes an Mitglieder bezahlt werden, wenn diese als Trainer, Übungsleiter oder in anderer Funktion tätig sind.

§ 4  Eintritt der Mitglieder

Mitglied kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreters. Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Sollte der Aufnahmeantrag abgelehnt werden ist dem Antragsteller spätesten 4 Wochen nach Eingang des Antrags Mitteilung zu machen.

§ 5 Austritt und Ausschluss von Mitgliedern

Die Mitgliedschaft endet durch

  • eigenen Austritt
  • Ausschluss aus dem Verein
  • Streichung aus der Mitgliederliste
  • Ableben

Der Ausschluss erfolgt bei

  • Verstoß gegen die Satzung
  • Missachtung des Tierschutzgesetzes
  •  vereinsschädigende Maßnahmen.

Über einen Ausschluss aus wichtigem Grund (siehe Punkt 2) entscheidet der Ausschuss. Vor einer Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Ausschuss zu äußern. Der Beschluss des Ausschusses ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich zu übergeben.

Gegen diese Entscheidung kann der Ausgeschlossenen beim Ausschuss innerhalb von 4 Wochen nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss (einfache Mehrheit). Bis zur Entscheidung behält sich der Ausschuss vor, den Betroffenen vom Vereinsleben auszuschließen.

Mit der Kündigung oder dem Ausschluss eines Mitgliedes hat dieses sofort sämtliches in seinem Besitz befindliche Vereinseigentum an die Vorstandschaft zurück zu geben.

Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Ausschuss wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten, gerechnet ab der Absendung der Mahnung an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds, in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.

Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird über die Beitragsordnung geregelt.

§ 7 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglied des Vereins kann werden, wer sich durch besondere Leistungen für den Verein verdient gemacht hat. Die Bedingungen sind der Geschäftsordnung zu entnehmen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Der Ausschuss

§ 9 Der Vorstand / Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus des / der:

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Kassenwart:in
  • Schriftführer:in
  • Sportwart:in
  • mindestens 2 Beisitzer:innen
  • Jugendwart:in
  • Platzwart:in
  • Hüttenwart:in

Der Vorstand besteht aus des / der

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Kassenwart:in
  • Schriftführer:in
  • Sportwart:in

§ 10 Vertretungsmacht des Vorstandes

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide haben Alleinvertretungsmacht (§ 26 BGB).

Im Innenverhältnis soll der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Der Vorstand arbeitet in deren Sinne und gemäß der Satzung.

Die Versammlung fasst Beschlüsse, die für die Vereinsführung und Tätigkeit notwendig sind.

Einmal im Jahr findet eine Jahreshauptversammlung statt

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind im Einzelnen:

  • Wahl der Vorstandsmitglieder (siehe §12)
  • Wahl der Ausschuss-Mitglieder (siehe § 12)
  • Wahl der Kassenprüfer (siehe § 12)
  • Änderung der Satzung (nur wenn ein Antrag auf Satzungsänderung vorliegt)
  • Beschluss der Beitragshöhe und -ordnung bei Bedarf
  • Auflösung des Vereins
  • Entlastung des Vorstandes
  • Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts

Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr durch den 1. Vorsitzenden einberufen werden.

Die Einladung erfolgt in Textform (z.B. per Mail, Homepage, Aushang an der Info-Tafel...) und termingerecht an jedes Mitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die termingerechte Einladung ist dann gegeben, wenn die Mitglieder 14 Tage vor Versammlungstermin die Einladung erhalten.

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung in Textform  (z.B. per Mail) beim Vorstand einzureichen.

Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung: Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Anträge können von den anwesenden Mitgliedern mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins müssen von Drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 18 Jahren.

§ 12 Die Wahlversammlung

Die Einberufung der Wahlversammlung erfolgt nach § 11 und ist als solche zu kennzeichnen.

Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.

Die Tagesordnung muss bei einer Wahl- oder Jahreshauptversammlung folgendes beinhalten:

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit
  • Beschlussfassung über die Tagesordnung
  • Bericht des Vorsitzenden
  • Bericht des Kassenwarts
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl des neuen Vorstands und der Ausschuss-Mitglieder
  • Wahl von 2 Kassenprüfern

§ 13 Die Kassenprüfer

Die Kassenprüfer gehören nicht zum Vorstand oder Ausschuss

Über die Prüfung ist ein schriftlicher Bericht zu fertigen, der dem Vorsitzenden ausgehändigt wird und von den genannten Personen unterschrieben sein muss.

§ 14 Die Geschäfts- und Beitragsordnung

Der HSV Fridingen gibt sich eine Geschäfts- und Beitragsordnung, die alle wichtigen, in der Satzung nicht aufgeführten Geschäftsvorgänge für den Verein regelt.

§ 15 Pflichten und Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Pflicht, den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu zahlen.

Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, zusätzliche Arbeitsstunden zu leisten. Der Rahmen dessen wird in der Beitragsordnung geregelt.

Sie haben die Pflicht und das Recht an allen Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

Sie haben das Recht auf Auskunft über Geschäftsvorgänge und Einsicht in die Vereinsunterlagen an den Versammlungsterminen.

Bei Wirksamwerden der Mitgliedschaft anerkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung.

§ 16 Jugendgruppe / Jugendwart

Die Führung der Vereinsjugendgruppe wird in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 17 Verbandszugehörigkeit

Der HSV Fridingen e.V. ist Mitglied im Südwestdeutschen Hundesportverband e.V. (swhv) mit Sitz in Stuttgart und anerkennt dessen Satzung.

§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zustimmung von Drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder durchgeführt werden.

Die Einladung muss schriftlich, termingerecht (siehe § 12) mit Bekanntgabe der Tagesordnung an jedes Mitglied erfolgen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreistierschutzverein Tuttlingen und Umgebung e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Vorstehende Satzung wurde am 13.12.2014 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister (§71 BGB) in Kraft.

gez. Nicole Weißer

I. Vorsitzende

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